Aktionsplan des Bundesrates für betreuende und pflegende Angehörige

Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen,die Betreuung von gesundheitlich beeinträchtigten Familienmitgliedern und eine Erwerbstätigkeit besser miteinander zu vereinbaren, hat der Bundesrat einen Aktionsplan zur Unterstützung und Entlastung von pflegenden Angehörigen verabschiedet. Diese Massnahmen werden im Rahmen des neuen Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung konkretisiert, welches seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist.

 

Kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten der pflegenden Angehörigen

Alle dem Obligationenrecht unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein krankes oder verunfalltes Familienmitglied in der Schweiz oder im Ausland pflegen, haben Anspruch auf Urlaub für die Pflege von Angehörigen im Umfang von maximal 10 Tagen pro Jahr, aufgeteilt auf höchstens drei Tage pro Ereignis.

Als Angehörige gelten Verwandte in auf- oder absteigender Linie (hauptsächlich Eltern und Kinder) sowie Geschwister,außerdem Ehegatten, eingetragene Partner, Schwiegereltern und die Person, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt. Kinder schließlich sind diejenigen, zu denen das Kindesverhältnis im Sinne des Zivilrechts begründet ist. Onkel, Tanten und Cousins sind in dieser Definition nicht enthalten.

Es handelt sich um einen bezahlten Urlaub, der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährt wird. Um ihn in Anspruch nehmen zu können, muss man also angestellt sein und seinen Arbeitgeber im Voraus darüber informieren. Die konkreten Modalitäten sind mit dem Arbeitgeber zu besprechen. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Zeugnis verlangen. Der Lohn wird jedoch vom Arbeitgeber in voller Höhe und ohne Abzüge gezahlt.

 

Betreuungsurlaub für Eltern, deren Kinder schwer krank sind

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein minderjähriges Kind zu betreuen, dessen Gesundheit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls schwer geschädigt ist, haben ab dem 1. Juli 2021 Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Betreuungsurlaub.

Der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigte Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten am Stück oder tageweise bezogen und zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden. Die Eltern erhalten eine Betreuungszulage in der Höhe von 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens.

 

Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen

Mit der Änderung des EO-Gesetzes wurde die Dauer des Anspruchs auf höchstens 56 Tage verlängert, sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss. Auf die Verlängerung haben nur Mütter Anspruch, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind. Mit dieser Massnahme kann der Lohnausfall in rund 80 Prozent der Fälle, in denen ein Neugeborenes länger im Spital bleiben muss, entschädigt und das achtwöchige Arbeitsverbot nach der Geburt abgedeckt werden.

 

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